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Mustersatzung des Ortsverbandes - neu

Veröffentlicht am
07 Mai 2024
Neuigkeiten

Der Kinderschutzbund
Satzung des Ortsverbandes Immenstadt e.V.


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Der Kinderschutzbund Ortsverband Immenstadt e.V.",
nachfolgend Ortsverband genannt.
(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Immenstadt und ist eingetragen in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Kempten.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
(1) Der Ortsverband ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung tätig und verfolgt selbst
unmittelbar die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich ein für
 die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und die Umsetzung
des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
 die Verwirklichung einer kinder- und jugendfreundlichen Gesellschaft,
 die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der
Kinder und Jugendlichen; dabei werden die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen
Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen besonders berücksichtigt,
 den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt
jeder Art,
 soziale Gerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen,
 eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung bei
allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
 die Förderung und Erhaltung einer kind- und jugendgerechten Umwelt,
 kinder- und jugendfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller
gesellschaftlichen Gruppen.
(2) Der Ortsverband will diese Ziele erreichen, indem er im Bereich der Stadt Immenstadt und
des Landkreises Oberallgäu insbesondere
 Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
 Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher ergreift oder veranlasst,
vorbeugend aufklärt und berät,
 im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum
Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen
selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,

2
 mit anderen im Bereich der Stadt Immenstadt und des Landkreises Oberallgäu tätigen,
ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
vergleichbare Ziele verfolgen, zusammenarbeitet und kinder- und jugendfreundliche
Initiativen fördert,
 die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit
beeinflusst,
 Politik und Verwaltung zu kinder- und jugendfreundlichen Entscheidungen anregt und bei
der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
 verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern und
Jugendlichen einfordert,
 Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
 Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
(3) Der Ortsverband ist überparteilich und überkonfessionell.
(4) Mit einer Mitgliedschaft im Ortsverband unvereinbar sind die Mitgliedschaft in und die
Unterstützung von Parteien und Organisationen, die
- rassistische, diskriminierende, antisemitische oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen oder
sich in diesem Sinne äußern,
- Hass gegenüber Benachteiligten oder Minderheiten schüren oder
- sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt billigen oder fördern.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Ortsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Die Mittel des Ortsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Soweit der Ortsverband sich aus Zuwendungen Dritter und Spenden finanziert, sollen
Spenden und Zuwendungen von Personen und Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 4
wegen Unvereinbarkeit abgelehnt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Ortsverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Ortsverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

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§ 4
Verbandsmitgliedschaft, Schiedsgericht, Schlichtung
(1) Der Ortsverband ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V“.
(nachfolgend "Bundesverband" genannt) und im Verband Der Kinderschutzbund
Landesverband Bayern e.V. (nachfolgend "Landesverband" genannt). Für den Ortsverband
sind die Bestimmungen der §§ 22,23 der Satzung des Bundesverbandes
und die vom Bundesverband erlassene Schiedsgerichts-/Schlichtungsordnung verbindlich.
(2) Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des
Ortsverbandes oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden auf örtlicher
Ebene, dem Landesverband oder Bundesverband andererseits sowie zwischen den
Mitgliedern des Ortsverbandes oder seinen Organen untereinander finden die
Schiedsgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes Anwendung,
die Bestandteile dieser Satzung sind.
(3) Der Ortsverband unterrichtet den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen
Vorkommnisse im Ortsverband. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
 drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
 Rechtsstreitigkeiten,
 Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Ortsverband,
 Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit führen
können.
Der Ortsverband gewährt in diesem Zusammenhang dem Landesverband oder einer/einem
von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen Einsicht in die erforderlichen Bücher und
Geschäftsunterlagen.
(4) Um ein einheitliches Vorgehen der Mitglieder des DKSB zu gewährleisten, sind der
Ortsverband und seine Mitglieder verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage
des Bundesverbandes und des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu
beachten. Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem
Landesverband und dem Bundesverband.
(5) Der Ortsverband hat dem Landesverband alljährlich bis zum 30.Juni einen Jahresbericht
oder Tätigkeitsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Frist kann auf
Antrag verlängert werden. Die Kontaktdaten der in den Vorstand des Ortsverbandes
gewählten Mitglieder sind dem Landesverband und dem Bundesverband mitzuteilen.
(6) Der Ortsverband ist in der Regel tätig im Bereich der Stadt Immenstadt und des
Landkreises Oberallgäu . Sind in diesem Bereich auch andere DKSB-Verbände auf örtlicher
Ebene tätig oder will der Ortsverband außerhalb seines Tätigkeitsbereiches im
Tätigkeitsbereich eines anderen DKSB-Verbands auf örtlicher Ebene tätig werden, regeln die

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hiervon Betroffenen die gemeinsame Vertretung und Aufgabenerfüllung in eigener
Zuständigkeit; bei Konflikten entscheidet der Landesverband.
(7) Der Ortsverband ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband den
Namen und das für ihn geltende Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und
Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen
Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbandes zu
verwenden; Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten
die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Tätigkeitsbereich
gemäß Abs. 6 zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Landesverbandes. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Interessen des Bundesverbandes,
des Landesverbandes oder eines anderen DKSB-Verbandes auf örtlicher Ebene nicht
betroffen sind. Bei jeder Verwendung soll deutlich werden, dass sich die Zusammenarbeit mit
dem Sponsor auf den Ortsverband bezieht.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Ortsverband kann von natürlichen Personen erworben werden.
Juristische Personen können dem Ortsverband als Fördermitglieder ohne Stimm- und
Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.
(2) Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales
Formular oder Fax) an den Ortsverband gerichtet wird, entscheidet der Vorstand. Das
Ergebnis der Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich (z.B. Brief) oder in
Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) mitgeteilt. Gegen eine ablehnende
Entscheidung kann die Bewerberin/der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der
Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder
Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet
endgültig über die Aufnahme.
(3) Vorsitzende, die sich um die Ziele des Ortsverbandes besonders verdient gemacht haben,
können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des
Ortsverbandes ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des Ortsverbandes
besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und
Antragsrecht ernannt werden, soweit sie nicht Mitglied nach Absatz 1 sind. Die Ernennungen
erfolgen durch die Mitgliederversammlung.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz können aberkannt werden, wenn sich die
Geehrten durch ihr Verhalten oder ihre Äußerungen innerhalb und/oder außerhalb des
Verbandes als unwürdig erweisen, insbesondere aber, wenn sie Mitglied einer in § 2 Abs. 4

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genannten Vereinigung sind oder eine solche Vereinigung unterstützen. Über die
Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme im
entscheidenden Gremium zu geben.
(5) Alle ordentlichen Mitglieder des Ortsverbandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer
angemessenen Auslagen.
§ 5a
Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform
(z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) vorliegender Zustimmung der
Sorgeberechtigten Mitglied im Ortsverband werden.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des
Ortsverbandes und sind vor der Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die sie
betreffen, zu hören. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres haben sie dort Rede-, Antrags- und
Stimmrecht, können aber nicht gewählt werden.
(3) Sind in dem Ortsverband mehr als 10 Kinder und Jugendliche Mitglied, so ist
ihnen das Recht einzuräumen, eine Sprecherin/einen Sprecher der Kinder und
Jugendlichen zu wählen. Die Sprecherin/der Sprecher sollte das 14. Lebensjahr vollendet
haben. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes als beratendes Mitglied teil und hat
dort Rederecht.
§ 6
Beiträge
(1) Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum
30.06. eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände
zu verbuchen. Mitglieder nach § 5a sind beitragsfrei.
(2) Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder
erlassen.
Bei der Festsetzung der Beiträge sind die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung
zum Mindestbeitrag verbindlich.
(3) Die Beitragshöhe der Fördermitglieder wird durch den Vorstand mit diesen vereinbart.
(4) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform
(z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) erfolgter Mahnung mit jeweils dreiwöchiger
Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und
stimmberechtigt.

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(5) Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag
erhoben.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei
juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation, Austritt oder Ausschluss.
Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Mitgliedschaft
auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur Mitgliedschaft widerrufen.
(2) Der Austritt ist schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular
oder Fax) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen.
(3) Mitglieder, die die Interessen des Ortsverbandes schädigen, gegen vereinsrechtliche
Bestimmungen handeln oder mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand sind, können aus
dem Ortsverband ausgeschlossen werden.
Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
 dieser Satzung oder den Beschlüssen des Ortsverbandes, des Landesverbandes oder des
Bundesverbandes trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln,
 das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen,
 ihre Verpflichtungen gegenüber dem Ortsverband trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief)
oder in Textform (z.B. E-Mail, Digitales Formular oder Fax) verfasster Aufforderung mit
jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen, oder
 Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht beachten.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied die
Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den
Ausschluss kann die/der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der
Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder
Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Die
Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des
Ortsverbandes, die sich in Besitz des betroffenen Mitglieds befinden, unverzüglich an den
Vorstand oder eine/einen von ihm beauftragte Dritte/beauftragten Dritten herauszugeben.
(6) Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom Ortsverband verliehenen Ehrungen.

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§ 8
Organe
(1) Die Organe des Ortsverbandes sind:
 die Mitgliederversammlung,
 der Vorstand.
(2) Für die Führung der laufenden Geschäfte kann die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer
nach § 10 Abs.9 als „besonderer Vertreter“ nach § 30 BGB bestellt werden. Sie/Er nimmt an
den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand
durch eine Geschäftsordnung oder Dienstanweisung.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
 die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
 die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen; die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes,
 die Entgegennahme des Jahresberichts,
 die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Kassenberichts,
 die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
 die Beschlussfassung über den Haushalt,
 die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Ortsverbandes,
 die Beschlussfassung über Anträge antragsberechtigter Mitglieder,
 die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
die Entscheidung über die Einrichtung eines Funktions- oder Teamvorstandes (§10Abs.2)
(2) Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
(z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) einberufen. Der
Vorstand kann mit der Einberufung festlegen, dass Vereinsmitglieder an der
Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre
Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ihre Stimme vor
der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(3) Antragsberechtigt sind der Vorstand des Ortsverbandes und die stimmberechtigten
Mitglieder. Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn
schriftlich vorliegen.

8
.
Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die
Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(4) Kassenbericht, Kassenprüfungsbericht und Haushaltsplanentwurf werden den Mitgliedern bei
der Mitgliederversammlung vorgestellt.
(5) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner
Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen
Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch
entscheidend mitwirken.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen
zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge auf
Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(7) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mehr Kandidatinnen/Kandidaten als zubesetzende
Positionen zur Wahl stehen oder eine geheime Abstimmung beantragt wird. Bei der Wahl
eines Funktionsvorstandes wird der Vorstand in der in § 10 Abs. 2 genannten Reihenfolge in
getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige/derjenige von mehreren
Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Hat im ersten Wahlgang keine
Kandidatin/Kandidat die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter
den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl, bei der die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Stimmenhaltungen
zählen nicht.
Bei der Wahl eines Teamvorstandes gilt im ersten Wahlgang als gewählt, wer mehr als die
Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Ist im
ersten Wahlgang nicht die nötige Anzahl von Vorstandsmitgliedern gewählt worden, erfolgt
ein weiterer Wahlgang, bei dem die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet.
Stimmenhaltungen zählen nicht.
(8) Bei der Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer kann die
Mitgliederversammlung abweichend von Abs. 7 mit einfacher Mehrheit die Durchführung
einer Listenwahl beschließen. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten
Stimmenzahl.

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(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Ortsverbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular
oder Fax) unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für
eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen; im Übrigen
gelten Abs. 2 bis 6 entsprechend.
(10) Die Mitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung
(Funktionsvorstand) bzw. von einem Mitglied des Vorstandes ( Teamvorstand ) geleitet, sofern
nicht auf Antrag eine andere Versammlungsleitung mehrheitlich gewählt wird.
Stimmenthaltungen zählen nicht.
(11) Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnahme- und Rederecht;
sie sind berechtigt, diese Rechte schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales
Formular oder Fax) auf die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer des Landesverbandes
oder des Bundesverbandes zu übertragen.
(12) Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen ein
Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter die
Versammlungsleitung, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von
12 Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt,
wenn nicht innerhalb von 16 Wochen nach der Mitgliederversammlung Korrekturen beantragt
werden.
(13) Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes.
(2) Der Vorstand besteht entweder
a) beim Funktionsvorstand aus
 der/dem Vorsitzende,
 zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern
 der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
 der Schriftführerin/dem Schriftführer,
 und fünf Beisitzerinnen/Beisitzern,
(Funktionsvorstand).
b) beim Teamvorstand aus mindestens fünf Mitgliedern
.(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind im Falle des Funktionsvorstandes die/der Vorsitzende,
die/der stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die
Schriftführerin/der Schriftführer.

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Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen eines
die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind im Falle des Teamvorstands alle Vorstandsmitglieder.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(4) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Fachberaterinnen/Fachberater zu einzelnen
Punkten hinzuziehen.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand kann eine Ergänzungswahl für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung vornehmen; in dieser ist die Ergänzungswahl zu bestätigen oder eine
Neuwahl vorzunehmen. Die vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann in
der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei gleichzeitiger
Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds bzw. mehrerer Vorstandsmitglieder für die laufende
Amtsperiode vorgenommen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf
Erstattung ihrer angemessenen Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3-
Mehrheit beschließen, dass bis zu 1/3 der Vorstandsmitglieder neben dem Vorstandamt für
den Verband als Selbstständige tätig sein können, sofern die Summe der Honorare den
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG nicht übersteigt.
Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer des Ortsverbandes können nicht Mitglieder des Vorstands
sein.
(7) Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens vier-mal jährlich. Die Sitzung kann auch
digital oder hybrid durchgeführt werden. Eine physische Teilnahme vor Ort ist dann nicht
erforderlich, eine Stimmabgabe kann auf digitalem Wege erfolgen. Stimmenthaltungen zählen
nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter
denen die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss, anwesend
ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder digitalen Verfahren ist zulässig, wenn nicht ein
Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von einer Woche dem Verfahren widerspricht; in
diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(8) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner
Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen
Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder bei der Beratung noch
bei der Entscheidung anwesend sein oder sonst mitwirken.

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(9) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie
nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch
eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.
(10) Von den Beschlüssen des Vorstands ist innerhalb von zwei Wochen ein Protokoll zu
fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/ Teilnehmern, darunter die Sitzungsleitung, zu
unterzeichnen ist. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach der
Sitzung Korrekturen beantragt werden.
§ 11
Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister ( Funktionsvorstand ) bzw. der Vorstand
(Teamvorstand) besorgen die laufenden Kassengeschäfte.
(2) Alljährlich hat
a) beim Funktionsvorstand die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 31.05. dem
Vorstand die Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres vorzulegen bzw.
b) beim Teamvorstand der Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres
bis zum 31.05 zu erstellen.
(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres sind der Rechnungsabschluss und die Kasse
von zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlich (z.B. Brief)
oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) verfassten Bericht zu erstatten.
Überstiegen die Ausgaben des Ortsverbandes im vorangegangenen Geschäftsjahr einen
Betrag von 1 Million EUR, so ist ein Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüferin/einen
Wirtschaftsprüfer aufzustellen oder zu prüfen.
§ 12
Auflösung des Ortsverbandes, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Stimmenthaltungen zählen nicht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatorinnen/Liquidatoren, wenn nicht die
Mitgliederversammlung eine andere Liquidatorin/einen anderen Liquidator oder mehrere
andere Liquidatorinnen/Liquidatoren bestimmt.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsverbandes an den Verband „Der
Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V.“ oder für den Fall, dass es diesen nicht mehr
gibt, an den Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“, mit der Auflage, es

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